Satzung

Satzung der Jungen Liberalen Rhein-Sieg
Stand: 20.05.2022


§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Rhein-Sieg.“

(2) Der Sitz des Vereins ist Siegburg.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Grundsätze

(1) Der Kreisverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes
Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge
Liberale in der FDP zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des
politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der
Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen wirken mit an der Aufgabe, die größtmögliche Freiheit, die
Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit
mehr Freiheit für Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen greifen insbesondere die Probleme
der Kinder und Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren
Interesse ein.

§ 3 Gliederung

Dieser Satzung gehen die Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes der
Jungen Liberalen vor.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des
Landesverbandes der Jungen Liberalen ist und seinen ständigen Aufenthalt im Kreis Rhein-Sieg
hat. Ausnahmen können auf Antrag des Betroffenen vom Landesverband zugelassen
werden.

(2) Mitglied des Landesverbandes der Jungen Liberalen kann werden, wer mindestens 14 Jahre
alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch
konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und
Satzungen des Verbandes anerkennt. Mit der Vollendung des 16. Lebensjahres ist das passive
Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(3) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder
dem zuständigen Kreisvorstand erklärt. Er wird wirksam, wenn der Landesvorstand die
Aufnahme beschlossen hat.

(4) Die Mitgliedschaft endet:
a) bei Vollendung des 35. Lebensjahres,
b) durch Austritt, der gegenüber dem Kreisvorstand oder Landesvorstand oder
Bundesvorstand schriftlich zu erklären ist,
c) durch Ausschluss bei den Jungen Liberalen.

(5) Bekleidet ein Mitglied ein durch Wahl erlangtes Amt und erreicht das Mitglied das 35.
Lebensjahr während der Amtszeit, erlischt die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.

§ 5 Organe

Die Organe des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Jungen Liberalen sind:
a) der Kreiskongress,
b) der Kreisvorstand.

§ 6 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan der Jungen Liberalen in Rhein-Sieg.
Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung aller Jungen Liberalen in Rhein-Sieg und
wird öffentlich abgehalten. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der einfachen Mehrheit
der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

(2) Der Kreiskongress hat folgende unübertragbare Aufgaben:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes gem. §7,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
c) Satzungsänderungen,
d) Festlegung der Grenzen der Ortsverbände.
e) Auf Antrag der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die
Entlastung von Mitgliedern des Kreisvorstandes in Einzelabstimmung erfolgen.
f) Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zum Landeskongress der Jungen Liberalen
Nordrhein-Westfalen.

(3) Der Kreiskongress tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Ein außerordentlicher
Kreiskongress ist ferner einzuberufen auf Beschluss:
a) des Kreisvorstandes,
b) von mindestens 10% der Mitglieder.

(4) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand einberufen.
a) Die Einladung zum Kreiskongress hat per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung zu
erfolgen.
b) Liegt dem Verband keine gültige E-Mail-Adresse vor, hat die Einladung postalisch zu
erfolgen.

(5) Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde. Die
Beschlussfähigkeit endet, wenn mehr als die Hälfte der zu Beginn des Kreiskongresses
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den Kreiskongress verlassen hat.

(6) Der Kreiskongress wählt ein Tagungspräsidium, das aus dem Versammlungsleiter und
dem Protokollführer besteht. Der Kreiskongress verfährt sinngemäß nach der
Geschäftsordnung des Landeskongresses bzw. des Bundeskongresses.

(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes Rhein-Sieg der Jungen
Liberalen. Stimmübertragungen sind nicht möglich.

(8) Wahlen, Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen können durchgeführt werden, wenn
sie mit der Einladung als Tagungsordnungspunkt angekündigt werden.

(9) Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim, andere Wahlen und Abstimmungen sind offen,
sofern nicht mindestens 10% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprechen.

(10) Anträge zum Kreiskongress können vom Kreisvorstand, oder jedem Mitglied eingebracht
werden. Anträge müssen dem Vorstand sieben Tage vor dem Tagungstermin vorliegen.
Dringlichkeitsanträge sind zugelassen, wenn die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder der Dringlichkeit zustimmt. Vor der Abstimmung hat der Antragsteller die
Dringlichkeit zu begründen.

§ 7 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
„ (1) Der Kreisvorstand besteht aus : dem Kreisvorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden
für Finanzen, mindestens einem weiteren und bis zu drei weiteren stellvertretenden Vorsitzenden
sowie bis zu vier Beisitzern.“
Die Aufgabenbereiche der weiteren stellvertretenden Vorsitzenden legt der Kreisvorstand selbst
fest. Ein Beisitzer wird als Schriftführer des Kreisvorstandes gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreisvorsitzenden und einem der
stellvertretenden Vorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam
vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden für die Dauer eines Jahres gewählt. Gewählt
ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erhält. Erreicht keiner der Bewerber im ersten Wahlgang die
erforderliche Mehrheit, so entscheidet die einfache Mehrheit in einer Stichwahl zwischen den
beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmergebnissen.

(3) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch ein konstruktives
Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf
einem ordentlichen oder zu diesem Zweck einberufenen Kreiskongress.

(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmenthaltungen
werden nicht gezählt. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens vier
seiner Mitglieder.

(5) Am Ende der Amtszeit hat der Kreisvorstand dem Kreiskongress über die geleistete Arbeit
Rechenschaft abzulegen.

§ 7a Ehrenvorsitzende

Der Kreiskongress kann auf Vorschlag des Kreisvorstandes oder eines Mitglieds des Kreiskongresses eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden mit einfacher Mehrheit wählen.

Die oder der Ehrenvorsitzende darf an Sitzungen des Kreisvorstandes ohne Stimmrecht teilnehmen.

§ 8 Finanzen

(1) Der Kreisvorstand legt dem Kreiskongress seine Beitragsordnung zur Beschlussfassung
vor.

(2) Im Übrigen deckt der Kreisverband seine Aufwendungen durch Spenden und sonstige
Einnahmen.

(3) Die Rechnungsprüfer haben jederzeit das Recht, die Bücher des Kreisverbandes
einzusehen. Die Rechnungsprüfer haben einen Rechenschaftsbericht auf dem ersten
ordentlichen Kreiskongress eines Jahres vorzulegen zwecks Entlastung des Vorstands.

§ 9 Beiträge

Der Kreisverband erhebt die Mitgliedsbeiträge gemäß den Beschlüssen des Bundes-, Landes und
Kreiskongresses und führt den vom Landeskongress festgelegten Anteil an den
Landesverband ab.

 

§ 9a Fördermitglieder

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Rhein-Sieg kann jede oder jeder werden, der die Grundsätze des Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag in Höhe von 25 Euro entrichtet.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere können sie keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen herangezogen. Fördermitglieder können auf Wunsch auf der Internetseite der Jungen Liberalen Rhein-Sieg aufgeführt werden.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.

(4) Die Fördermitgliedschaft endet durch Tod, Kündigung oder wenn der Vorstand mit ¾ Mehrheit den Ausschluss bestimmt, sachliche Gründe vorträgt und diese dem Fördermitglied mitteilt sowie vorher dem Fördermitglied auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung gibt.

Die Kündigung muss dem Kreisvorstand schriftlich erklärt werden.

Die Fördermitgliedschaft endet mit Ablauf des Monats, in dem die Gründe oder die Kündigung mitgeteilt werden.

§ 10 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten
anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn
die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der
stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder des Kreiskongresses. Sie kann nur dann
beschlossen werden, wenn der entsprechende Antrag sechs Wochen vor dem Kreiskongress
zugegangen ist.

(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Friedrich-
Naumann-Stiftung für die Freiheit.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch den Kreiskongress in Kraft.